Neues Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz ab 27.09.2025

Neues Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz gültig ab 27.09.2025

 

 

!!!WICHTIG!!!: ALLE NEUEN BESTATTUNGSARTEN STEHEN NUR DEN BÜRGERN VON RHEINLAND-PFALZ ZUR VERFÜGUNG!!!

 

 

 

Kernpunkte aus dem aktuellen Gesetzentwurf sind:

  • Die Bestattungsfrist wird von 10 Tagen auf 14 Tage verlängert. (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BestG RLP)

  • Die Bestattungsfrist bei Beschlagnahmen nach § 159 StPO beginnt erst ab dem Tag der Freigabe. (§ 23 Abs. 1 Satz 3 BestG RLP)

  • Die Bestattungsfrist für Urnen wird auf 6 Monate festgelegt. (§ 23 Abs. 1 Satz 4 BestG RLP)

  • Zur Überführung von Leichen im Straßenverkehr dürfen nur hierfür besonders ausgestattete Särge und Bestattungsfahrzeuge verwendet werden. (§ 22 Abs. 3 BestG RLP).

  • Alle „Neuen Bestattungsarten“ (Flussbestattung von Totenasche, Ascheteilung, Aushändigung Totenasche zur privaten Aufbewahrung, Ausbringung von Totenasche außerhalb von Friedhöfen, Tuchbestattung des Leichnams) sind nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 11 Abs. 8 Satz 4 BestG RLP):

    1. Die verstorbene Person muss ihren letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben, und

    2. Die verstorbene Person muss zu Lebzeiten schriftlich verfügt haben, welche neue Bestattungsart sie für sich selbst gewählt hat, und sie muss auch die Person(en) schriftlich benennen, die diesen Willen umsetzen sollen (die so genannte „Totenfürsorgeverfügung“).

  • Die Flussbestattung wird nur in einer Zellulose-Aschekapsel, die sich schnell auflöst, zulässig sein; die Verstreuung vom Schiff aus ist nicht vorgesehen.
    Die Flussbestattung darf nur durch Bestatterinnen oder Bestatter durchgeführt werden (Begründung zum BestG-Entwurf, S. 46).

  • Ascheteilung und Herausgabe der Ascheteile: Nur mit Totenfürsorgeverfügung! In der Totenfürsorgeverfügung müssen auch die Ascheempfänger namentlich benannt sein. (§ 11 Abs. 10 idF. Änderungsantrag SPD/GRÜNE/FDP)

  • Die Ascheteilung erfolgt durch das Bestattungsunternehmen. Die noch vorhandene Totenasche ist auf einem Friedhof oder in Form einer den neuen Bestattungsarten beizusetzen. (§ 11 Abs. 10 idF. Änderungsantrag SPD/GRÜNE/FDP)

  • Wird die Totenfürsorgeverfügung nicht vollzogen, ist die Asche durch die Bestattungspflichtigen (s.u.) auf einem öffentlichen Friedhof beizusetzen. (§ 11 Abs. 9 BestG RLP)

  • Tuchbestattungen aus nicht religiösen Gründen sind nur mit Totenfürsorgeverfügung zulässig! (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BestG RLP)

  • Tuchbestattungen sind nun eine "Kann"-Vorschrift, es besteht kein Anspruch auf eine Tuch-Grabstelle.

  • Der Transport bei einer Tuchbestattung darf nur im geschlossenen Sarg bis unmittelbar zur Grabstelle erfolgen! (§ 12 Abs. 3 BestG RLP)

  • Die Rangfolge der Bestattungspflichtigen wurde entsprechend angepasst und erweitert (§ 13 BestG RLP) :

    1. NEU 1. Die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person (s.o.)

    2. Ehegatten, LebenspartnerInnen

    3. Kinder

    4. Eltern

    5. Die/der sonstige „Sorgeberechtigte“

    6. Geschwister

    7. Großeltern

    8. Enkelkinder

    9. NEU: Die „Bedarfsgemeinschaftspartner“ nach §7 Abs. 3, 3a SGB II

  • Die grundsätzliche Sargpflicht besteht weiterhin bis unmittelbar an die Grabstelle. (§ 21 Abs. 1 BestG RLP)

  • Einäscherungen dürfen auch weiterhin nur im Sarg erfolgen. (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BestG RLP)

  • Die Bestattungsgenehmigung entfällt ersatzlos.


    Das neue Bestattungsgesetz finden Sie unter:
    https://mwg.rlp.de/fileadmin/15/Abteilung_2_Gesundheit/Bestattungsgesetz/GVBl.Nr._19_vom_26.09.2025.pdf

-Vorlagen für Totenfürsorgeverfügungen zu den neuen Bestattungsformen

Wie Ihnen bekannt ist, müssen die zukünftigen "neuen" Bestattungsarten (Flussbestattung der Urne, Urne zu Hause, Ascheteilung, Asche-Verstreuung auf Privatgrundstück, Tuchbestattung des Leichnams auf einem Friedhof) durch die Verstorbenen zu Lebzeiten schriftlich verfügt werden und es muss in der Totenfürsorgeverfügung eine Person zur Umsetzung benannt werden.

Alle neuen Bestattungsarten dürfen nur durch einen Bestatter*In durchgeführt werden.

Auf der FAQ-Seite des Ministeriums ist zwar mittlerweile eine Vorlage veröffentlicht worden, diese ist aber seit letzter Woche bereits drei Mal überarbeitet worden und bietet den Bürgerinnen und Bürgern damit nur wenig Rechtssicherheit.

Unser Bestatterverband hat daher eine eigene Totenfürsorgeverfügung erstellt. Diese können Sie etwas weiter unten unten downloaden.


- Stand der Dinge "Flussbestattungen":
Flussbestattungen stehen nach dem BestG unter dem Vorbehalt, dass sie "unter Beachtung des Wasserrechts" durchgeführt werden müssen. Flussbestattungen müssen daher genehmigt werden; eine "wilde" Flussbestattung ohne Genehmigung stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar.

Das Ministerium hat bisher weder die Behörden benannt, wo eine solche Genehmigung beantragt werden kann.
Ebenfalls sind die Anforderungen an das Schiff und die Besatzung derzeit noch völlig unklar.

Angebote zu Flussbestattungen sind daher nach derzeitigem Kenntnisstand noch nicht rechtssicher.

 

Unter folgendem Link finden Sie die Häufig gestellten Fragen zum Bestattungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz:

https://mwg.rlp.de/themen/gesundheit/bestattungsgesetz

 

 

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