Verfügungen und Vollmachten

Vorsorgevollmacht

Klarheit schaffen für den Notfall

Sollten Sie selbst nicht mehr in der Lage sein, Ihren Willen zu äußern, kann eine andere von Ihnen bevollmächtige Person dies für Sie tun. Der Vertreter erhält mit einer Vorsorgevollmacht die Befugnis, Entscheidungen im Namen des Vollmachtgebers in dem Umfang zu treffen, wie es dem Vollmachtgeber selbst bei einer Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit möglich wäre.

www.bmj.de

Betreuungsverfügung

Wichtiger, als Sie denken

Ein Betreuer kann für den Fall eingesetzt werden, dass eine Person nicht mehr in der Lage ist, Handlungen durchzuführen oder Entscheidungen zu treffen. Der Betreuer vertritt die vollmachtgebende Person und trifft in deren Namen verbindliche Entscheidungen.

Durch die Erteilung einer Betreuungsvollmacht kann der Vollmachtgeber seinen Betreuer und somit Vertreter selbst bestimmen und zudem festlegen, wer in keinem Fall als Betreuer bestellt werden soll. Liegt keine Betreuungsvollmacht vor, wird der Betreuer von einem Vormundschaftsgericht zugewiesen.

www.bmj.de

Patientenverfügung

Rechtzeitige Regelung medizinischer Maßnahmen

Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, wie Sie medizinisch versorgt werden wollen, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Ob und welche Maßnahmen dann bei Ihnen angewendet werden mit dem Zweck, Ihr Leben künstlich zu verlängern, können Sie darin schriftlich verfügen.

Eine Patientenverfügung kann handschriftlich verfasst und muss nicht notariell beglaubigt werden. Sie muss mit einem Datum und mit Ihrer Unterschrift versehen sein. Erneuern Sie Ihre Unterschrift und das Datum am besten regelmäßig (zum Beispiel jedes Jahr) und achten Sie darauf, das Dokument so aufzubewahren, dass es gut auffindbar ist. Zur Sicherheit können Sie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ((www.vorsorgeregister.de)) online hinterlegen.

Es empfiehlt sich auch, eine Person Ihres Vertrauens über die Verfügung zu informieren. Diese kann dann eventuell auch dafür sorgen, dass sie entsprechend verwirklicht wird.

www.bmj.de